Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Dritter Abschnitt: Die Stiftungen
< Art. 88 F. Aufhebung und Löschung im Register / I. Aufhebung durch die zuständige Behörde
> Art. 89bis G. Personalfürsorgestiftungen G. Personalfürsorgestiftungen
Art. 891
II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register
1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
2 Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen