Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand
Erster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht
< Art. 888 A. Faustpfand / II. Untergang / 1. Besitzesverlust
> Art. 890 A. Faustpfand / II. Untergang / 3. Haftung des Gläubigers

Art. 889

2. Rückgabepflicht

1 Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.

2 Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen