Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Dritter Abschnitt: Die Stiftungen
< Art. 87 E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen
> Art. 89 F. Aufhebung und Löschung im Register / II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register
Art. 881
F. Aufhebung und Löschung im Register
I. Aufhebung durch die zuständige Behörde
1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
- 1.
- deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
- 2.
- deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen