Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand
Vierter Abschnitt: Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht
< Art. 875 A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht
> Art. 884 A. Faustpfand / I. Bestellung / 1. Besitz des Gläubigers

Art. 876–8831

1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen