Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Dritter Abschnitt: Die Stiftungen
< Art. 86b D. Umwandlung der Stiftung / III. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde
> Art. 88 F. Aufhebung und Löschung im Register / I. Aufhebung durch die zuständige Behörde

Art. 87

E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen

1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.

1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.1

2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen