Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand
Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief
< Art. 863 C. Papier-Schuldbrief / III. Rechte des Gläubigers / 1. Geltendmachung
> Art. 865 C. Papier-Schuldbrief / IV. Kraftloserklärung
Art. 864
2. Übertragung
1 Zur Übertragung der Schuldbriefforderung bedarf es der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber.
2 Lautet der Titel auf den Namen einer Person, so bedarf es ausserdem des Übertragungsvermerkes auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen