Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand
Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief
< Art. 858 B. Register-Schuldbrief / II. Übertragung
> Art. 860 C. Papier-Schuldbrief / I. Errichtung / 1. Eintragung
Art. 859
III. Verpfändung, Pfändung und Nutzniessung
1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
2 Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.
3 Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen