Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand
Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief
< Art. 856 A. Allgemeine Vorschriften / XIII. Aufrufung des Gläubigers
> Art. 858 B. Register-Schuldbrief / II. Übertragung

Art. 857

B. Register-Schuldbrief

I. Errichtung

1 Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.

2 Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen