Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand
Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief
< Art. 856 A. Allgemeine Vorschriften / XIII. Aufrufung des Gläubigers
> Art. 858 B. Register-Schuldbrief / II. Übertragung
Art. 857
B. Register-Schuldbrief
I. Errichtung
1 Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen