Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand
Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief
< Art. 855 A. Allgemeine Vorschriften / XII. Untergang / 2. Löschung
> Art. 857 B. Register-Schuldbrief / I. Errichtung
Art. 856
XIII. Aufrufung des Gläubigers
1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläubiger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden.
2 Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:
- 1.
- beim Register-Schuldbrief das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht; oder
- 2.
- der Papier-Schuldbrief für kraftlos erklärt und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen