Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Dritter Abschnitt: Die Stiftungen
< Art. 83d B. Organisation / IV. Mängel in der Organisation
> Art. 84a Cbis. Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

Art. 84

C. Aufsicht

1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.

1bis Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.1

2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).


Stand am 1. Januar 2012
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