Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand
Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung
< Art. 828 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 3. Einseitige Ablösung / a. Voraussetzung und Geltendmachung
> Art. 830 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 3. Einseitige Ablösung / c. Amtliche Schätzung

Art. 829

b. Öffentliche Versteigerung

1 Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Monatsfrist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist.

2 Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungsbetrag.

3 Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höheren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt hat, zu tragen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen