Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Dritter Abschnitt: Die Stiftungen
< Art. 81 A. Errichtung / II. Form der Errichtung
> Art. 83 B. Organisation / I. Im Allgemeinen

Art. 82

III. Anfechtung

Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen