Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Dritter Abschnitt: Die Stiftungen
< Art. 80 A. Errichtung / I. Im Allgemeinen
> Art. 82 A. Errichtung / III. Anfechtung
Art. 81
II. Form der Errichtung
1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.1
2 Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung.
3 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
Stand am 1. Januar 2012
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