Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 808 C. Wirkung / IV. Sicherungsbefugnisse / 1. Massregeln bei Wertverminderung / a. Untersagung und Selbsthilfe
> Art. 810 C. Wirkung / IV. Sicherungsbefugnisse / 2. Unverschuldete Wertverminderung
Art. 809
b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung
1 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.
2 Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.
3 Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen