Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Dritter Abschnitt: Die Stiftungen
< Art. 79 D. Auflösung / II. Löschung des Registereintrages
> Art. 81 A. Errichtung / II. Form der Errichtung
Art. 80
A. Errichtung
I. Im Allgemeinen
Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen