Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Einleitung
< Art. 7 D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes
> Art. 9 E. Beweisregeln / II. Beweis mit öffentlicher Urkunde

Art. 8

E. Beweisregeln

I. Beweislast

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen