Einleitung
< Art. 7 D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes
> Art. 9 E. Beweisregeln / II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
Art. 8
E. Beweisregeln
I. Beweislast
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Stand am 1. Januar 2012
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