Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 797 A. Voraussetzungen / III. Grundstück / 2. Bestimmtheit / a. Bei einem Grundstück
> Art. 798a A. Voraussetzungen / III. Grundstück / 3. Landwirtschaftliche Grundstücke
Art. 798
b. Bei mehreren Grundstücken
1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
2 In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.
3 Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
Stand am 1. Januar 2012
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