Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
< Art. 779k C. Baurecht / VI. Haftung für den Baurechtszins / 2. Eintragung
> Art. 780 D. Quellenrecht

Art. 779l1

VII. Höchstdauer

1 Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden.

2 Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht verbindlich.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen