Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
< Art. 778 B. Wohnrecht / III. Lasten
> Art. 779a C. Baurecht / II. Rechtsgeschäft
Art. 779
C. Baurecht
I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch1
1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
1 Fassung des Randtitels gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
Stand am 1. Januar 2012
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