Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
< Art. 768 A. Nutzniessung / V. Besondere Fälle / 1. Grundstücke / a. Früchte
> Art. 770 A. Nutzniessung / V. Besondere Fälle / 1. Grundstücke / c. Wald
Art. 769
b. Wirtschaftliche Bestimmung
1 Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grundstückes keine Veränderungen vornehmen, die für den Eigentümer von erheblichem Nachteil sind.
2 Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verändern.
3 Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien u. dgl. ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen