Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
< Art. 766 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 4. Lasten / c. Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen
> Art. 768 A. Nutzniessung / V. Besondere Fälle / 1. Grundstücke / a. Früchte

Art. 767

d. Versicherung

1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.

2 Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen