Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Vereine
< Art. 75a Cbis. Haftung
> Art. 77 D. Auflösung / I. Auflösungsarten / 2. Von Gesetzes wegen
Art. 76
D. Auflösung
I. Auflösungsarten
1. Vereinsbeschluss
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen