Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
< Art. 748 A. Nutzniessung / III. Untergang / 1. Gründe
> Art. 750 A. Nutzniessung / III. Untergang / 3. Ersatz bei Untergang

Art. 749

2. Dauer

1 Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.

2 Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen