Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten
< Art. 739 C. Inhalt / I. Umfang / 3. Bei verändertem Bedürfnis
> Art. 740a C. Inhalt / I. Umfang / 5. Bei mehreren Berechtigten

Art. 740

4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch

Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen