Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Vereine
< Art. 72 C. Mitgliedschaft / III. Ausschliessung
> Art. 74 C. Mitgliedschaft / V. Schutz des Vereinszweckes
Art. 73
IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder
1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen