Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Vereine
< Art. 72 C. Mitgliedschaft / III. Ausschliessung
> Art. 74 C. Mitgliedschaft / V. Schutz des Vereinszweckes

Art. 73

IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder

1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen