Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum
< Art. 728 B. Erwerbsarten / VII. Ersitzung
> Art. 730 A. Gegenstand
Art. 729
C. Verlust
Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt, oder dass in der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen