Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Vereine
< Art. 71 C. Mitgliedschaft / II. Beitragspflicht
> Art. 73 C. Mitgliedschaft / IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder

Art. 72

III. Ausschliessung

1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.

2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.

3 Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen