Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum
< Art. 717 B. Erwerbsarten / I. Übertragung / 3. Erwerb ohne Besitz
> Art. 719 B. Erwerbsarten / II. Aneignung / 2. Herrenlos werdende Tiere

Art. 718

II. Aneignung

1. Herrenlose Sachen

Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen