Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum
Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
< Art. 708 C. Rechte an Quellen und Brunnen / IV. Quellengemeinschaft
> Art. 710 C. Rechte an Quellen und Brunnen / VI. Notbrunnen

Art. 709

V. Benutzung von Quellen

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, in welchem Umfange Quellen, Brunnen und Bäche, die sich in Privateigentum befinden, auch von den Nachbarn und von andern Personen zum Wasserholen, Tränken u. dgl. benutzt werden dürfen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen