Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Vereine
< Art. 69c B. Organisation / IV. Mängel in der Organisation
> Art. 71 C. Mitgliedschaft / II. Beitragspflicht
Art. 70
C. Mitgliedschaft
I. Ein- und Austritt
1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen