Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Vereine
< Art. 69c B. Organisation / IV. Mängel in der Organisation
> Art. 71 C. Mitgliedschaft / II. Beitragspflicht

Art. 70

C. Mitgliedschaft

I. Ein- und Austritt

1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.

2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.

3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen