Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum
Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
< Art. 679 A. Inhalt / V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers
> Art. 681 B. Beschränkungen / II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte / 1. Grundsätze

Art. 680

B. Beschränkungen

I. Im Allgemeinen

1 Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch.

2 Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch.

3 Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen