Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum
Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
< Art. 671 A. Inhalt / III. Bauten auf dem Grundstück / 1. Boden- und Baumaterial / a. Eigentumsverhältnis
> Art. 673 A. Inhalt / III. Bauten auf dem Grundstück / 1. Boden- und Baumaterial / c. Zuweisung des Grundeigentums

Art. 672

b. Ersatz

1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.

2 Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.

3 Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen