Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Vereine
< Art. 66 B. Organisation / I. Vereinsversammlung / 3. Vereinsbeschluss / a. Beschlussfassung
> Art. 68 B. Organisation / I. Vereinsversammlung / 3. Vereinsbeschluss / c. Ausschliessung vom Stimmrecht

Art. 67

b. Stimmrecht und Mehrheit

1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.

2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen