Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum
Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
< Art. 666b D. Richterliche Massnahmen / II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe
> Art. 668 A. Inhalt / II. Abgrenzung / 1. Art der Abgrenzung
Art. 667
A. Inhalt
I. Umfang
1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen