Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum
Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
< Art. 660b B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 4. Bodenverschiebung / c. Neufestsetzung der Grenze
> Art. 662 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 5. Ersitzung / b. Ausserordentliche Ersitzung

Art. 661

5. Ersitzung

a. Ordentliche Ersitzung

Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen