Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum
Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
< Art. 660a B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 4. Bodenverschiebung / b. dauernde
> Art. 661 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 5. Ersitzung / a. Ordentliche Ersitzung
Art. 660b1
c. Neufestsetzung der Grenze
1 Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweckmässig, so kann jeder betroffene Grundeigentümer verlangen, dass sie neu festgesetzt wird.
2 Ein Mehr- oder Minderwert ist auszugleichen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
Stand am 1. Januar 2012
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