Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Vereine
< Art. 65 B. Organisation / I. Vereinsversammlung / 2. Zuständigkeit
> Art. 67 B. Organisation / I. Vereinsversammlung / 3. Vereinsbeschluss / b. Stimmrecht und Mehrheit

Art. 66

3. Vereinsbeschluss

a. Beschlussfassung

1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.

2 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen