Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum
Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
< Art. 658 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 2. Aneignung
> Art. 660 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 4. Bodenverschiebung / a. im Allgemeinen
Art. 659
3. Bildung neuen Landes
1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt.
2 Es steht den Kantonen frei, solches Land den Anstössern zu überlassen.
3 Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen