Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum
Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
< Art. 657 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 1. Übertragung
> Art. 659 B. Erwerb / II. Erwerbsarten / 3. Bildung neuen Landes

Art. 658

2. Aneignung

1 Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist.

2 Die Aneignung von Land, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen