Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum
Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
< Art. 654a C. Gemeinschaftliches Eigentum / II. Gesamteigentum / III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
> Art. 655a I. Grundstücke / II. Unselbststän-diges Eigentum

Art. 6551

A. Gegenstand

I. Grundstücke2

1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.

2 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
die Liegenschaften;
2.
die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3.
die Bergwerke;
4.
die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

3 Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:

1.
weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
2.
auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.3

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
3 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen