Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 653 C. Gemeinschaftliches Eigentum / II. Gesamteigentum / 2. Wirkung
> Art. 654a C. Gemeinschaftliches Eigentum / II. Gesamteigentum / III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

Art. 654

3. Aufhebung

1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.

2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen