Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Vereine
< Art. 64 B. Organisation / I. Vereinsversammlung / 1. Bedeutung und Einberufung
> Art. 66 B. Organisation / I. Vereinsversammlung / 3. Vereinsbeschluss / a. Beschlussfassung

Art. 65

2. Zuständigkeit

1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.

2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.

3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen