Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 648 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 6. Verfügung über die Sache
> Art. 649a C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch
Art. 6491
7. Tragung der Kosten und Lasten
1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.
2 Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
Stand am 1. Januar 2012
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