Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 642 B. Umfang des Eigentums / I. Bestandteile
> Art. 644 B. Umfang des Eigentums / III. Zugehör / 1. Umschreibung
Art. 643
II. Natürliche Früchte
1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten.
2 Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden.
3 Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.
Stand am 1. Januar 2012
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