Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum
Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 640 C. Haftung gegenüber Dritten / II. Rückgriff auf die Miterben C. Haftung gegenüber Dritten / II. Rückgriff auf die Miterben
> Art. 641a I. Im Allgemeinen / II. Tiere
Art. 641
A. Inhalt des Eigentums
I. Im Allgemeinen1
1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
Stand am 1. Januar 2012
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