Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft
Dritter Abschnitt: Die Ausgleichung
< Art. 628 C. Berechnungsart / I. Einwerfung oder Anrechnung
> Art. 630 C. Berechnungsart / III. Ausgleichungswert

Art. 629

II. Verhältnis zum Erbanteil

1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.

2 Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen