Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft
Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
< Art. 618 D. Besondere Gegenstände / IV. Grundstücke / 1. Übernahme / b. Schatzungsverfahren
> Art. 620–625

Art. 6191

V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke

Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht.


1 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
2 SR 211.412.11


Stand am 1. Januar 2013
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