Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft
Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
< Art. 612a C. Durchführung der Teilung / IV. Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten
> Art. 613a D. Besondere Gegenstände / I.bis Landwirtschaftliches Inventar
Art. 613
D. Besondere Gegenstände
I. Zusammengehörende Sachen, Familienschriften
1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
2 Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.
3 Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen