Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Vereine
< Art. 60 A. Gründung / I. Körperschaftliche Personenverbindung
> Art. 62 A. Gründung / III. Vereine ohne Persönlichkeit

Art. 61

II. Eintragung ins Handelsregister1

1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.

2 Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:

1.
für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2.
revisionspflichtig ist.2

3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen