Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft
Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
< Art. 607 A. Im Allgemeinen
> Art. 609 B. Ordnung der Teilung / II. Mitwirkung der Behörde

Art. 608

B. Ordnung der Teilung

I. Verfügung des Erblassers

1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.

2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.

3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen